MEINE AGB
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Meine Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen bestimmte Vertragsbedingungen klären, die Ihnen als Vertragspartei bei Vertragsabschluss auferlegt werden.
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Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Pflichten des Veranstalters
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60 Minuten vor der Vernstaltung nimmt Marion Korn den Aufbau und Soundcheck vor. Daher muss eine Stunde vor der Versanstaltung der Zugang zum vereinbarten Auftrittsstandort gewährleistet sein. Der/die Veranstaler/in hat im eigenen Interesse die zuständigen Personen der Veranstaltungslocation über die benötigte Aufbauzeit zu informieren. Zeitverzögerungen können zur Nichtdurchführbarkeit des Auftrittes führen.
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Der 15-minütige Abbau muss unmittelbar nach der Veranstaltung ebenso möglich sein.
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Sofern die Veranstaltung an einem anderen Ort oder zu einer anderen Tageszeit als vertraglich vereinbart stattfindet, hat der/die Veranstalter/in dies Marion Korn unverzüglich telefonisch und schriftlich mitzuteilen. Spätestens jedoch 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn.
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Die Liedauswahl für kirchliche, standesamtliche oder freie Trauungen muss mindestens 3 Wochen vor der Trauung bekannt gegeben und mit Marion Korn abgestimmt werden. Bei Hochzeiten müssen die Wunschtitel in der richtigen Reihenfolge mit einem Ablaufplan (Kirchenheft/Abfolge) übermittelt werden.
Diese Pflichten müssen nicht persönlich vom/von der Veranstalter/in erfüllt werden, weshalb der/die Veranstalter/in auch eine dritte Person mit der Erfüllung der Pflichten beauftragen kann.
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§ 2 Pflichten der Künstlerin
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Marion Korn sichert am Veranstaltungstag zur ausgemachten Uhrzeit ein rechtzeitiges Erscheinen am Ort der Versanstaltung zu und hat sich auf die Liedwünsche des Brautpaares vorbereitet, um die gewünschte musikalische Begleitung zu gewährleisten.
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Marion Korn studiert auf den Wunsch des Brautpaares hin – soweit stimmlich möglich – jedes Lied ein. Auch Lieder, die sich nicht im Repertoire befinden. Für sehr spezielle Liedwünsche, für die ein Playback bei einem Produzenten in Auftrag gegeben werden muss, übernimmt das Brautpaar die Mehrkosten.
§ 3 Veranstaltungen im Freien
Der/die Veranstalter/in hat dafür Sorge zu tragen, dass das technische Equipment im Zeitrahmen von Aufbau bis Abbau vor schädigenden Einflüssen wie z.B. extremer Hitze, Nässe oder Feuchtigkeit, geschützt ist.
§ 4 Veranstaltungsabsage bzw. Verschiebung
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Entfällt die Veranstaltung bzw. die Buchung durch Absage des Veranstalers, ohne dass ein Verschulden von Marion Korn oder höhere Gewalt vorliegt, behält Marion Korn treten die vertaglich vereinbarten Pönalezahlungen in Kraft.
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Muss die Veranstaltung verschoben werden, entstehen, wenn beidseitig zeitlich möglich, keine Mehrkosten. Sollte der geänderte Termin bei Marion Korn jedoch bereits belegt sein, ist dies einer Veranstaltungsabsage seitens des Veranstalters gleichgestellt und es wird, wie im vorherigen Absatz beschrieben, vorgegangen.
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Bei krankheitsbedingtem Ausfall von Marion Korn werden sich die Vertragsparteien ernsthaft bemühen, sich einvernehmlich, entweder auf eine Vertragsauflösung samt Rückerstattung der Anzahlung oder auf einen von Marion Korn organisierten Ersatzmusiker, zu einigen. Ist Marion Korn durch Krankheit verhindert, so ist dies dem Brautpaar unverzüglich mitzuteilen.
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Fälle höherer Gewalt und ähnlicher Ereignisse (z.B. bei Unfall, Wetterextremen, Streik, Naturkatastrophen, etc.) führen zur Vertragsauflösung samt Rückerstattung der Anzahlung bzw. Verzicht auf die Geltendmachung gegenseitiger Schadensersatzansprüche.
§ 5 Änderungen und Unwirksamkeit
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Nachträgliche Änderungen dieses Vertrages sind nur in gegenseitigem Einverständnis zwischen dem/der Versanstalter/in und Marion Korn möglich.
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Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen sollen Regelungen treten, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem von den Vertragspartnern beabsichtigten Regelungsziel am nächsten kommen.
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Der/Die Veranstalter/in hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der/die Veranstalter/in Marion Korn mittels einer eindeutigen Erklärung per E-Mail oder Post über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.
Allgemeine Bedingungen
Vertragsfristen
Der/Die Veranstalter/in verpflichtet sich, die Engagementvereinbarung binnen 14 Tagen unterschrieben zu retournieren. Die Vereinbarung ist ab Unterschriftsleistung des Veranstalters/Auftraggebers gültig.
Vertraulichkeit
Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle Konditionen der Vereinbarung vertraulich zu behandeln und keinem Dritten Auskunft über vereinbarte Inhalte zu geben.
Parkplatz
Etwaige anfallende Parkgebühren – besonders bei Veranstaltungsorten, bei denen Zufahrt, Anlieferung und das Parken nicht oder schwer möglich ist, gehen zu Lasten des Veranstalters.
Sicherheit
Der/Die Veranstalter/in ist zuständig meine persöhnliche Sicherheit zu gewährleisten. Damit ist auch gemeint: Beim Auftreten von technischen Problemen, für die nicht ich als Sängerin verantwortlich bin – z.B. durch unzureichende oder lebensgefährliche Stromversorgung, einsturzgefährdete oder nicht abgesicherte Bühnen, gefährliche Bühnenbauten, nicht überdachte Bühnen bei Freiluftkonstruktionen, welche mein Leben gefährden könnten, bin ich bis zur Behebung dieser Probleme von der Soundcheck- & Auftrittspflicht – bei Fortbestehens des festgelegten Honorars – entbunden.
Haftung
Für Beschädigungen an meinem technischen Equipment, die durch Gäste, Mitarbeiter, Beauftragte des Veranstalters oder des Veranstalters selbst verursacht werden, sind voll zu ersetzen.
Politische/religiöse Veranstaltung
Soll die Veranstaltung politischen oder religiösen (Werbe-)Zwecken dienen, ist dies vorab mit mir abzuklären. Sollte mir die Veranstaltung und dessen Zwecke wiederstreben, behalte ich mir vor das gestellte Angebot zurück zu ziehen. Sollte dieser Punkt verheimlicht werden, nehme ich mir das Recht am Veranstaltungstag – auch kurzfristig – nicht aufzutreten.
Urheberrechte
„Das Darbieten geschützter Musik und/oder Texte außerhalb des privaten Rahmens ist laut Urheberrecht eine „Öffentliche Aufführung“. Dafür braucht der/die Veranstalter/in eine Aufführungslizenz, die von der AKM gegen Bezahlung erteilt wird.“ – Zitat AKM Homepage.
Eventuell anfallende Verlags- und Urheberrechte (AKM, GEMA, SUISA o.ä. Abgaben) werden vom Veranstalter entrichtet. Die AKM/GEMA/SUISA Anmeldung muss bis spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung vom Veranstalter an die AKM/GEMA/SUISA gesandt werden. Anmeldeformulare für Österreich können unter folgendem Link heruntergeladen werden.
Veröffentlichung/Social Media
Techniker/Beauftragte sind berechtigt der Veranstaltung beizuwohnen, Ton- und/oder Videoaufnahmen von meinem Auftritt zu erstellen und diese zu eigenen Werbezwecken (Referenzen) zu veröffentlichen. Gerne können Fotos und Videos – auf denen ich zu sehen/hören bin – nach Absprache veröffentlicht werden. Ich selbst darf jegliches Bild- und Videomaterial, das während der Veranstaltung entstanden ist, auf den sozialen Medien für Werbezwecke verwenden, außer es wird vom Veranstalter ausdrücklich untersagt.
Bankspesen und Steuern
Eventuell anfallende Bankspesen werden vom Veranstalter getragen. Eventuelle regionale Steuern und Abgaben werden vom Veranstalter getragen.
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Letzte Änderung: 05.06.2024